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LAZ Soest

LAZ Soest

Leichtathletikzentrum Soest

 

 

Satzung des Leichtathletikzentrum Soest e.V.

 

 

§1

Name, Sitz und Zweck

 

1. Der am 27.10.1998 in Soest gegründete Verein führt den Namen Leichtathletikzentrum Soest. Der Verein hat seinen Sitz in Soest. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Soest als e.V. einzutragen.

 

2. Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e.V. (FLVW). Der Vorstand wird ermächtigt, alle zum Erwerb der Verbandsmitgliedschaft erforderlichen Willenserklärungen namens des Vereins abzugeben. Mit dem Verbandseintritt unterwirft sich der Verein und seine Einzel­mitglieder der Satzung, den Ordnungen und Richtlinien des FLVW.

 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Mitteln des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.

 

4. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf allen Gebieten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die planmäßige Pflege aller betriebener Sportarten und aller sonstigen sportlichen Betäti­gungen als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung und sittlichen Festigung der Sportlerinnen und Sportler, vor allem der Jugendlichen.

 

5. Beim Ausscheiden oder Ausschluß von Mitgliedern und bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisheri­gen Zwecks des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Anteile am Vereinsvermögen.

 

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an den LG Warstein-Rüthen e.V. mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden ist.

 

 

 

§2

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnah­me erfolgt durch den Vorstand.

 

§3

Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklä­rung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

 

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, gegen die Vereinszwecke oder die Vereinssatzung;

wegen einer unehrenhaften oder grob unsportlichen Handlung;

wenn es mit Beitragszahlungen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.

Der Bescheid über den Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief mit Begründung zuzustellen.

 

§4
Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Abtei­lungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

Verweis

angemessene Geldstrafe

zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

zeitlich begrenztes Verbot des Betretens der vom Verein genutzten Sportstätten.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§5

Beiträge

 

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, und zwar jeweils halbjährlich im voraus. Die jährliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe dieser Beiträge sowie über die Festsetzung außerordentlicher Beiträge für besondere Zwecke.

 

Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen Zahlungserleichterungen oder Beitragsermäßigung zu gewähren.

 

§6

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

 

 

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jeder­zeit teilnehmen.

 

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

 

§7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

 

§8

Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entspre­chender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

der Vorstand beschließt oder

ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt hat.

 

4. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Zwischen der Einberufung und dem Versammlungstag muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

 

5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:

Bericht des Vorstands

Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

Entlastung des Vorstands

Wahlen, soweit dies erforderlich ist

Beschlußfassung über vorliegende Anträge

Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der außerordentlichen Beiträge.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluß­fähig.

 

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimment­haltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

8. Anträge können gestellt werden:

von den Mitgliedern

vom Vorstand.

 

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederver­sammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter/ seiner Stellvertreterin eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt und entschieden werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebe­nen Stimmen bejaht wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

 

§9

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

dem/der Vorsitzenden

dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

dem/der Kassenführer/in

dem/der Schriftführer/in

dem/der Jugendwart/in

dem/der Sportwart/in

dem/der Gerätewart/in

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind nur gemeinsam vertretungsbe­rechtigt.

 

3. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Aus­scheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

4. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:

die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

die Bewilligung von Ausgaben

Aufnahme, Ausschluß und Maßregelungen von Mitgliedern.

 

5. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

§ 10
Protokollierung und Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11
Wahlen

 

Die Mitglieder des Vorstands, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der/die Nachfolger/in gewählt ist. Wie­derwahl ist zulässig.

 

§ 12

Jugend des Vereins

 

1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selb­ständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Satzungsbestandteil.

 

§ 13
Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenführer/in und des gesamten Vorstands.

 

§ 14

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

 

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

Soest, den 27. Oktober 1998